Satzung CONGER

§ 1 Name
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsämter
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
§ 6 Beiträge und Gebühren
§ 7 Organe
§ 8 Auflösung
§ 9 Haftung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Sporttauchverein Conger Weilheim e.V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim-Schongau unter dem Aktenzeichen 363 eingetragen. Er ist Mitglied des Bayerischen Landestauchsportverbandes e.V., des Bayerischen Landessportverbands, sowie des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V.

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§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Weilheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Sporttauchverein Conger Weilheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Durchführung und Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,
  • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege, Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern,
  • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
  • Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
  2. Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3 Nr. 5 dieser Satzung ist zu beachten.

 

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

1. Der Verein unterscheidet aktive Mitglieder und nicht aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nicht aktive Mitglieder sind Fördermitglieder.

2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt gemäß § 7A dieser Satzung.

3. Nicht aktive Mitglieder nehmen ausnahmslos nicht an den sportlichen Vereinsveranstaltungen teil.

4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Der leitende Ausschuss entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand bekanntgegeben. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

5. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

6. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben alle Stimmrechte eines ordentlichen Mitglieds.

7. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern. Den Mitgliedern ist die Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon, sowie die Teilnahme am Tauchtraining, Schwimmtraining und/oder sonstigen Tauchsportaktivitäten, die der Verein durchführt, nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung gestattet.

8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung des Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.

Die Kündigung ist postalisch an den Vorstand zu richten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

9. Den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund kann der leitende Ausschuss jederzeit auf Antrag beschließen. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane; erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung; schwere Schädigung des Ansehens des Vereins; unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von vier Wochen gegenüber dem leitenden Ausschuss zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der leitende Ausschuss. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Beiträge und Gebühren

1. Alle Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.

3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4. Der leitende Ausschuss kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

5. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

§ 7 Organe

1. Die Vereinsorgane sind: Mitgliederversammlung, leitender Ausschuss und der Vorstand.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes bedarf der einstimmigen Genehmigung durch den Vorstand.

3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Personalunion innerhalb des Vorstands ist unzulässig.

 

§ 7A Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechnungsführer und leitet den Verein.

2. Die Vorstandsmitglieder sind Vertreter des Vereins im Sinne des Gesetzes. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1.000,– € verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des leitenden Ausschusses.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Neuwahl stattfinden.

4. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.

5. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

 

§ 7B Der leitende Ausschuss

1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein leitender Ausschuss gebildet. Er besteht mindestens aus dem Vorstand (§8), dem Schriftführer, dem Trainer und zwei weiteren Ausschussmitgliedern. Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.

2. Der leitende Ausschuss tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des leitenden Ausschusses dies beantragen. Die Sitzungen des leitenden Ausschusses werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der leitende Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der leitende Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Über Sitzungen und Beschlüsse des leitenden Ausschusses ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Mitglieder des leitenden Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des leitenden Ausschusses, das nicht zum Vorstand (§ 8 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.

 

§ 7C Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens, sie wählt den Vorstand, die Mitglieder des leitenden Ausschusses und zwei Kassenprüfer, die nicht dem leitenden Ausschuss angehören dürfen, für einen Zeitraum von zwei Jahren. Ihr sind der Geschäftsbericht, der Bericht des Rechnungsführers und der Kassenprüfer vorzulegen. Ihr obliegt die Entlastung des leitenden Ausschusses. Sie setzt die Aufnahmegebühr und die Beiträge der Mitglieder fest.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin durch elektronische Mitteilungen (email) schriftlich durch den Vorsitzenden und muss die vorläufige Tagesordnung enthalten. Die Ladung wird nur in Ausnahmefällen (d.h. wenn das Mitglied keine email Adresse besitzt) per Post versandt. Zwischen dem Tag der Absendung der endgültigen Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift oder Absendung der email an die letzte bekannte email-Adresse. Der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

4. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: Bericht des Vorstandes, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, soweit erforderlich – Wahl, Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder, Sonstiges. Anträge der Mitglieder müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so muss dies mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

6. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 7D Kassenprüfer

1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Den Kassenprüfern ist nicht nur in alle Unterlagen der Buchhaltung Einsicht zu gewähren, sondern auch alle anderen ggf. relevanten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern für Fragen zur Geschäftsführung zur Verfügung zu stehen und diese wahrheitsgemäß zu beantworten.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Neben den beiden Kassenprüfern können zwei Stellvertreter gewählt werden.

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Die Vorschriften hinsichtlich der Mitgliederversammlung dieser Satzung gelten entsprechend.

3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74ff BGB.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins der Stadt Weilheim zu übereignen mit der Maßgabe, dass die übereigneten Vermögenswerte zur Förderung des Wassersports verwendet werden.

6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins dem Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

§ 9 Haftung

  1. Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins einschließlich von Geräten und Anlagen erfolgt auf ausschließliche Gefahr des einzelnen Mitgliedes oder Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab. Für die aus dem Vereins- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste – auch in den Räumen des Vereins – haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht.
  2. Der Verein hat die Mitglieder des Gesamtvorstands und/oder seiner Beauftragten insoweit zu versichern, als diese wegen fahrlässigen Fehlverhaltens der Mitglieder des Gesamtvorstandes und/oder seiner Beauftragten, aus dem dem Verein ein Schaden entstehen kann, versichert sind, um eine Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen zu vermeiden. Insoweit ist der Vorstand berechtigt, eine entsprechende Vermögensschadensversicherung zu Gunsten des Vorstandes abzuschließen.
  3. Bei Tauchsportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb einer Woche dem VDST über die Hotline anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11. Januar 2019

Stand: 11.01.2019