Satzung VDST


SATZUNG DES VERBANDES DEUTSCHER SPORTTAUCHER e.V.

§1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ
§2 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
§3 ZIELE, ZWECK UND AUFGABEN
§4 ANTIDOPING-REGLEMENT
§5 GEMEINNÜTZIGKEIT
§6 RECHTSGRUNDLAGEN
§7 MITGLIEDER
§8 ORDENTLICHE MITGLIEDER
§9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER
§10 FÖRDERMITGLIEDER
§11 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§12 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§13 SANKTIONEN und AUSSCHLUSS
§14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§15 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§16 ANTRÄGE ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§17 BESCHLÜSSE DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§18 STIMMRECHT IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§19 WAHLEN
§20 PROTOKOLL DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§21 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§22 VORSTAND
§23 AMTSDAUER DES VORSTANDES
§24 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
§25 VORSTANDSSITZUNGEN
§26 BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
§27 VERTRETUNG DES VERBANDES
§28 GEMEINSAME VERSAMMLUNG DER LANDESTAUCHSPORTVERBÄNDE MIT DEM VORSTAND
§29 AUSSCHÜSSE
§30 REVISOREN, PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSS
§31 Ehren- und Kontrollausschuss
§32 JUGEND
§33 GESCHÄFTSJAHR / JAHRESABSCHLUSS / ENTLASTUNG
§34 AUFLÖSUNG
§35 INKRAFTTRETEN

§1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ

  1. Der Verband Deutscher Sporttaucher e.V.(VDST) ist eine Vereinigung der Landesverbände und Vereine, in denen Tauchsport betrieben wird. Der Verband Deutscher Sporttaucher ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
  2. Der VDST ist Mitglied der Confédération Mondiale Des Activités Subaquatiques (CMAS). Er vertritt dort Interessen des nationalen Tauchsports der Bundesrepublik Deutschland. Der VDST ist als Spitzensportfachverband für den Tauchsport Mitglied im Deutschen Sportbund (DSB).
  3. Über weitere Mitgliedschaften bei anderen Organisationen entscheidet der Vorstand. Die Rechte des VDST aus dieser Satzung dürfen dadurch nicht berührt werden.

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§2 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Der Verband Deutscher Sporttaucher ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Wehrpolitische Ziele werden nicht verfolgt. Das Verbandsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien. Jedes Amt im VDST ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich. Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§3 ZIELE, ZWECK UND AUFGABEN

  1. Zweck und Aufgabe des VDST ist es insbesondere, den Tauchsport und seine Entwicklung, vor allem in seinem Jugendbereich, zu fördern und durch tauchsportspezifische sowie überfachliche Qualifizierung zu sichern, den deutschen Tauchsport im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohle aller Mitglieder zu regeln.
  2. Die Ausbildung erfolgt ausschließlich nach den Richtlinien der CMAS und weiterer vom Verband erarbeiteter Richtlinien, insbesondere mit der Maßgabe:
    • den Leistungssport sowie den Freizeit- und Breitensport zu fördern und zu unterhalten sowie die zu seiner Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
    • das Ehrenamt zu pflegen und zu fördem.
  3. Die Leitlinien für einen umweltverträglichen Tauchsport sind zu beachten.

Der VDST tritt für den umfassenden Schutz aller Tier- und Pflanzenarten ein und fördert die Belange des nationalen und internationalen Umwelt- und Gewässerschutzes und den Schutz kulturhistorischer Unterwasserfundstellen.

Der VDST verfolgt mit seinem Zweck auch die Vermittlung von Bildungsmaßnahmen im Bereich des § 3.

Der VDST betrachtet die Unterwasserjagd, das mutwillige Zerstören der Unterwasserflora und -fauna sowie das Plündem kulturhistorischer Unterwasserfundstellen als verbandsschädigendes Verhalten.

§4 ANTIDOPING-REGLEMENT

Der VDST bekämpft das Doping und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener, leistungssteigemder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings sind Bestandteil dieser Satzung.

§5 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der VDST verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des VDST dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des VDST erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des VDST. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VDST fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6 RECHTSGRUNDLAGEN

  1. Der VDST regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Alle Ordnungen sind in einer Sammlung anzulegen und zu veröffentlichen.
  2. Er kann zu diesem Zweck eine Finanzordnung (FO), eine Beitragsordnung (BO), eine Gebührenordnung (GO), eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen (GOM), eine Geschäftsordnung für Vorstandssitzungen (GOV), eine Ehrungsordnung (EO), eine Jugendordnung (JO) sowie Ausbildungsordnungen (ABO) erlassen. Soweit Bedarf entsteht, können weitere Ordnungen erlassen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
  3. Ordnungen, die den Vorstand betreffen, werden durch den Vorstand erlassen und den Mitgliedem bekannt gemacht.
  4. Ordnungen, die die Fachbereiche betreffen, werden dort erlassen und bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  5. Ordnungen, die die Mitgliederversammlung betreffen, werden von dieser beschlossen.
  6. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§7 MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder des VDST gliedern sich in ordentliche Mitglieder (§8), außerordentliche Mitglieder (§9) und Fördermitglieder (§10).
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.
  3. Den außerordentlichen Mitgliedem und den Fördermitgliedem steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nicht zu. Ihre Interessen werden vom Vorstand wahrgenommen.

§8 ORDENTLICHE MITGLIEDER

  1. Ordentliche Mitglieder des VDST sind die ihm angehörenden Landestauchsportverbände sowie die den Landestauchsportverbänden angehörenden Vereine.
  2. Landestauchsportverbände im Sinne dieser Satzung sind regionale Gliederungen, deren Grenzen in der Regel einem Bundesland entsprechen. Sie müssen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangt haben und vom zuständigen Finanzamt aufgrund ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannt worden sein. Ihre Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse müssen den Zielen und Zwecken des VDST entsprechen; Sie müssen Satzung und Ordnungen des VDST als für sich und ihre Mitglieder verbindlich anerkennen. Sie müssen Mitglied im jeweiligen Landessportbund/Landessportverband sein.
  3. Vereine im Sinne dieser Satzung sind Tauchsportvereine, die ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangt haben, vom zuständigen Finanzamt aufgrund ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannt worden sind und grundsätzlich mehr aktive als passive Mitglieder haben. Passive Vereinsmitglieder üben den Tauchsport nicht aus. Der VDST kann nur solche ordentlichen Mitglieder als Vereine haben, die auch ordentliches Mitglied – ggf. auf Probe – im jeweiligen Landestauchsportverband und Landessportbund sind. Die Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse der Vereine müssen den Zielen und Zwecken des VDST entsprechen. Sie müssen Satzung und Ordnungen des VDST als für sich und ihre Mitglieder verbindlich anerkennen. Diese Regelung gilt entsprechend für Tauchsportabteilungen anderer Vereine.

§9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER

Außerordentliche Mitglieder des VDST sind natürliche Personen, die dem VDST in Form einer Einzel- oder Familienmitgliedschaft angehören.

§10 FÖRDERMITGLIEDER

Fördermitglieder des VDST sind Verbände, Vereinigungen sowie Unternehmen, die nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen, deren Ziele aber im Einklang mit dieser Satzung stehen.

§11 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch einen, an den VDST zu richtenden, vorgegebenen Aufnahmeantrag. Zu dem Aufnahmeantrag ist der jeweilige Landestauchsportverband zu hören. Nachdem alle Aufnahmebedingungen erfüllt sind, gibt der Vorstand den Antrag allen Mitgliedervereinigungen in den offiziellen Verbandsmitteilungen bekannt. Einen Monat nach der Bekanntgabe ist der Antragsteller aufgenommen, wenn kein Einspruch durch einen Mitgliedsverein, einen Landestauchsportverband oder ein Vorstandsmitglied eingelegt worden ist. Der Vorstand entscheidet dann endgültig, es sei denn, der Einspruchsführer beantragt Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Wird der Antrag abgelehnt bedarf es einer Begründung.
  2. Der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch einen, an den VDST zu richtenden, vorgegebenen Aufnahmeantrag. Bei Vorliegen aller Aufnahmebedingungen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Dieser kann diese Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand im Sinne des § 26 BGB delegieren. Ablehnungen bedürfen einer Begründung.
  3. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft wird in Einzelverträgen geregelt.

§12 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft im VDST erlischt durch Auflösung eines ordentlichen Mitgliedes (Verein), durch Austritt oder durch Ausschluss (§ 13), bei außerordentlichen Mitgliedem auch durch den Tod, femer dann, wenn das Mitglied nicht innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme im VDST die Aufnahme in dem für ihn zuständigen Landessportbund und Landestauchsportverband nachgewiesen hat.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes durch Kündigung muss drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief beim VDST eingegangen sein.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird in den offiziellen Verbandsmitteilungen bekanntgegeben.
  4. Ferner endet die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes, wenn der gemäss Beitragsordnung zu entrichtende Jahresbeitrag nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit und mindestens einer Mahnung mit Androhung des Verlustes der Mitgliedschaft gezahlt wird.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des VDST auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§13 SANKTIONEN und AUSSCHLUSS

  1. Bei einem Verstoß gegen die VDST-Satzung und/oder seinen Ordnungen und Richtlinien, die Interessen des VDST oder bei einer Verletzung der Mitgliederpflichten kann gegen einzelne Mitglieder oder Personen, die für den VDST Funktionen ausüben eine Vereinsstrafe ausgesprochen werden.Als Sanktion kommen grundsätzlich in Betracht:
    Verweis
    Geldstrafe
    Befristetes Ruhen der Mitgliedschaft
    Ausschluss

    Bei solchen Personen, die für den VDST Funktionen ausüben, in die sie von der Mit- gliederversammlung nicht gewählt worden sind, kommen in Betracht:

    Ermahnung
    Geldstrafe
    Befristetes Ruhen des Amtes einschl. der Ausbildungsberechtigung;
    Entlassung aus dem Amt bzw. der Funktion
  2. Ein Ausschluss aus dem VDST ist jedoch nur zulässig,
    1. wenn nachträglich eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt, oder ihr Vorliegen bei der Aufnahme fälschlich angenommen worden war.
    2. wenn ein Verbandsmitglied, oder ein, oder mehrere Mitglieder eines im VDST organisierten Mitgliedsvereins
      • die Interessen, oder das Ansehen des deutschen Tauchsports, des VDST oder eines seiner Mitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer geschädigt bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Satzung oder gegen die Grundsätze der Sportgesetze verstoßen hat,
      • dem VDST durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat,
      • das Ansehen des VDST in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt,
      • ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder oder den VDST ergeben bzw. der VDST dadurch in seinem Ansehen herabgesetzt wird,
      • die VDST-Verbandssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit gleich.
    3. wenn der im VDST organisierte Mitgliedsverein nicht bereits Maßnahmen gegen ein, oder mehrere Mitglieder des im VDST organisierten Mitgliedsvereins getroffen hat, die zum Ausschluss aus dem VDST-Mitgliedsverein führen.
    4. wenn das Mitglied ohne Bewilligung des Vorstandes mit Verbands- oder den Versicherungsbeiträgen ab Mahnung mehr als drei Monate in Verzug ist.
  3. Zuständig für die Verhängung von Vereinstrafen ist der Ehrenausschuss und zweitinstanzlich der Kontrollausschuss.
    1. Antragsberechtigt istjedes Mitglied des VDST, sowie alle die Personen,die eine ehrenamtliche Funktion im VDST ausüben.
    2. Vor einer Strafentscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme ist dem betroffenen Mitglied eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
    3. Die Strafentscheidung ist schriftlich abzufassen und dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen.
    4. Gegen eine Strafentscheidung des Ehrenausschusses ist der Einspruch zum Kontrollausschuss zulässig. Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Strafentscheidung schriftlich beim Vorsitzenden des Kontrollausschusses einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
    5. Wird diese Frist nicht eingehalten, dann ist die Anrufung staatlicher Gerichte ausgeschlossen. Soweit sich ein Mitglied gegen einen Ausschluss aus dem Verband wendet, ruht seine Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Kontrollausschuss.
    6. Bestätigt der Kontrollausschuss die Entscheidung des Ehrenausschusses, steht dem Mitglied der Weg zu den staatlichen Gerichten offen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist nur zulässig, wenn die vorstehend beschriebene vereinsinteme Gerichtsbarkeit erschöpft ist.
    7. Bei einem bestandskräftigen Ausschluss aus dem Verband endet die ruhende Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen. Leistungen des Mitglieds an den Verein werden nicht erstattet.

§14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Willensbildung des VDST vollzieht sich in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

§15 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im November eines jeden Jahres statt, es sei denn der Vorstand legt etwas anderes fest. Die Mitgliederversammlung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt. Der Vorstand soll durch Ausschreibung den Ausrichtungsort der Mitgliederversammlung bestimmen. Falls kein Ausrichtungsortbestimmt wird, findet die Mitgliederversammlung im näheren Umfeld des Sitzes des Verbandes statt. Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird durch eine Ordnung geregelt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung der Frist von 10 Wochen durch Veröffentlichung in dem offiziellen Verbandsorgan.

§16 ANTRÄGE ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle zugehen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Sie müssen begründet sein und auf der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller persönlich vertreten werden. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, die Landestauchsportverbände sowie die Vorstandsmitglieder des VDST.
  2. Die Tagesordnung ist spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch offizielle Verbandsmitteilung und/oder schriftliche Mitteilung bekannt zu machen. Anträge werden den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht.
  3. Dringlichkeitsanträge können ohne Fristenwahrung eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn sie der Versammlungsleitung zur Verlesung vorgelegt werden und wenn sie unterzeichnet sind von mindestens drei anwesenden VDST-Vorstandsmitgliedem oder fünf anwesenden Vorsitzenden von Landestauchsportverbänden oder deren Vertretern oder zwanzig Vertretern verschiedener anwesender Mitgliedsvereine, die keine Landestauchsportverbände sind.

Für die Fristberechnung ist der Poststempel maßgeblich.

§17 BESCHLÜSSE DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen entscheiclet die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Verbandsauflösung ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§18 STIMMRECHT IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. In der Mitgliederversammlung besitzt jeder stimmberechtigte Mitgliedsverein je eine Stimme für je angefangene zehn der ihm angehörenden natürlichen Personen. Für die Berechnung ist die Beitragszahlung des letzen vor der Versammlungliegenden Kalendervierteljahres maßgebend. Stimmkarten und Stimmrechtskarten sind nur dann gültig, wenn sie von der Geschäftsstelle ausgestellt und die Stimmrechtskarte vom Verein (§ 26 BGB) unterschrieben ist und den Vereinsstempel trägt.
  2. Ein Mitgliedsverein kann seinen Landestauchsportverband oder einen anderen Mitgliedsverein in seinem Landestauchsportverband ermächtigen, sein Stimmrecht in einer Mitgliederversammlung des VDST auszuüben. Ein Mitgliedsverein kann nur für Vereine seines Landestauchsportverbandes das Stimmrecht ausüben. Eine solche Ermächtigung ist nur für jeweils eine Mitgliederversammlung wirksam. Sie wird durch die Stimmkarte erklärt, die dem VDST durch den ermächtigten Landestauchsportverband oder dem ermächtigten Mitgliedsverein spätestens am Tage der Mitgliederversammlung vor deren Beginn vorgelegt werden muss.
  3. Ein Mitgliedsverein, der seinen Landestauchsportverband oder einen anderen Mitgliedsverein nach Absatz II ermächtigt hat, kann sein Stimmrecht nicht selbst ausüben.
  4. Die Rücknahme der Ermächügung ist jederzeit möglich. Vor der Mitgliederversammlung kann dies durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem VDST geschehen. Die Rücknahme wird mit Eingang bei der Geschäftsstelle des VDST wirksam. Während der Mitgliederversammlung kann die Rücknahme auf die gleiche Art erfolgen. Sie wird nach Prüfung durch den Versammlungsleiter sofort unter Angabe der Uhrzeit zu Protokoll genommen und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Rücknahmeerklärung muss die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes des Mitgliedervereines und den Vereinsstempel tragen. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung obliegt dem Erklärenden.

§19 WAHLEN

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die in § 22 aufgeführten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Bundesjugendwartes.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ehren-und den Kontrollausschuss (§§ 13 und 31) und die Revisoren (§ 30).

§20 PROTOKOLL DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Das Versammlungsprotokoll wird innerhalb von zwei Monaten durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter den Mitgliedem bekannt gemacht. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Beschlüsse werden den ordentlichen Mitgliedem bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Richtigkeit eines Protokolls müssen binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe (Datum des Poststempels) bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über die Einsprüche wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

§21 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich durch offizielle Verbandsmitteilung von dem Präsidenten im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied unter Bekanntmachung der Anträge mit 3-Wochen-Frist einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitgliedsvereine oder drei Landesverbände oder der Vorstand des VDST dies mit Vorlage bestimmter Anträge mit schriftlicher Begründung verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet im näheren Umfeld des Sitzes des Verbandes statt. Bezüglich des Ablaufs der Mitgliederversammlung gelten die §14ff. entsprechend.

§22 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:

Präsident
Vizepräsident Finanzen (Stellvertreter des Präsidenten)
Vizepräsident (Stellvertreter des Präsidenten)
Leiter des Fachbereiches Ausbildung
Leiter des Fachbereiches Leistungssport
Leiter des Fachbereiches Recht und Versicherungen
Leiter des Fachbereiches Tauchmedizin
Leiter des Fachbereiches Umwelt und Wissenschaft
Leiter des Fachbereiches Visuelle Medien
Leiter des Fachbereiches Presse
Leiter des Fachbereiches Ausland, CMAS und Schulsport
Leiter des Fachbereiches Kommunikation und Strategie Bundesjugendwart

Der Vorstand kann im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplanens weitere Zuständigkeiten zuweisen.

§23 AMTSDAUER DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Die Fachbereichsleiter haben innerhalb elnes Zeitraumes von drei Monaten nach Amtsantritt einen Vertreter zu bestimmen, der vom Vorstand zu bestätigen ist. Diese Vertreter haben im Vertretungsfalle Sitz und Stimmrecht im Vorstand. Falls die Fachbereichsleiter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, den Vertreter zu bestimmen.
  3. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder (außer Bundesjugendwart) vorzeitig aus, so tritt folgende Regelung in Kraft:
    Der Präsident vertritt den/die Vizepräsidenten.
    Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident aus, so bestimmt der Vorstand innerhalb eines Monats einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Scheidet ein Leiter der Fachbereiche aus, übernimmt der Stellvertreter kommissarisch das Amt für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden beide aus, legt der Vorstand durch Beschluss den Leiter bis zur nächsten Mitgliederversammlung fest.
    Nachwahlen dürfen nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder Revisors erfolgen.
  4. Die Amtsdauerdes Bundesjugendwartes und dessen Vertretung regelt die Jugendordnung.

§24 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

  1. Die Richtlinien der Verbandsarbeit legt der Präsident fest. Der Vorstand leitet den Verband im Rahmen der Satzung sowie auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des VDST und verwaltet das Verbandvermögen. Dazu unterhält der Verband eine Geschäftsstelle, die dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB unmittelbar untersteht.
  2. Die Fachbereiche werden eigenverantwortlich durch ihre Leiter geführt. Sie können für ihren Bereich Unterabteilungen bilden, sofern diese durch den Vorstand genehmigt werden.
  3. Die Jugend wird im VDST-Vorstand gemäß derJugendordnung durch den Bundesjugendwart vertreten.

§25 VORSTANDSSITZUNGEN

  1. Vorstandsitzungen sind nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr, möglichst im I. Quartal am 2. Wochenende im März und im III. Quartal am 2. Wochenende im September vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied mit einer angemessenen Ankündigungsfrist einzuberufen und zu leiten. Zu Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder unter der letzten bekannten Postanschrift zu laden.
  2. Vorstandssitzungen sind ebenfalls einzuberufen, wenn ein Vizepräsident oder mindestens zwei Fachbereichsleiter dies gegenüber dem Präsidenten fordern.

§26 BESCHLÜSSE DES VORSTANDES

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder und der Präsident oder ein Stellvertreter anwesend sind.
  2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
  3. Bei Gefahr im Verzuge kann der Präsident, im Verhinderungsfall, seine Stellvertreter, allein entscheiden. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB in Verbindung mit dem zuständigen Fachbereichsleiter. Diese Entscheidungen sind unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§27 VERTRETUNG DES VERBANDES

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Finanzen und dem Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten jeweils zwei Präsidenten den Verband gemeinsam. Dabei gilt: Es vertritt jeweils der Präsident mit einem weiteren Vizepräsident. Nur im Falle seiner Verhinderung vertreten die beiden Vizepräsidenten gemeinsam. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
  2. Der Vizepräsident Finanzen ist in seinem Zuständigkeitsbereich Vertreter des VDST gemäß § 30 BGB. Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§28 GEMEINSAME VERSAMMLUNG DER LANDESTAUCHSPORTVERBÄNDE MIT DEM VORSTAND

Im I. Quartal, möglichst am 2. Wochenende im März und im III. Quartal, möglichst am 2. Wochenende im September jeden Jahres treten die Landestauchsportverbände vertreten durch ihre Vorsitzenden und/oder einen Stellvertreter, der Mitglied im Vorstand seines Landesverbandes ist, zur informellen Versammlung mit dem Vorstand zusammen. Einladung, Organisation und Leitung obliegt dem Vorstand.

§29 AUSSCHÜSSE

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Verbandszweckes Ausschüsse bilden. Der Vorsitzende eines Ausschusses hat gegenüber dem Vorstand Informationspflicht.

§30 REVISOREN, PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSS

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren und zwei Stellvertreter für vier Jahre. Sie sollten in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein. Kommt eine Wahl von Revisoren nicht zustande, wird ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater vom Vorstand beauftragt, der nicht in einem Mitgliedsverein organisiert ist.

Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Kassen- und Buchführungsunterlagen sowie auf die Einhaltung der finanzwirksamen Beschlüsse der Organe und der Bestimmungen der Finanzordnung. Einzelheiten regeln die Richtlinien für die Kassen- Buch- und Wirtschaftsführung der Finanzordnung.

Die Revisoren haben jederzeit das Recht Einblick in die Buchführungsunterlagen, die Belege und die damit zusammenhängenden Schriftstücke und Beschlüsse zu nehmen. Der Vorstand gem. § 26 BGB, bzw. soweit betroffen, die Fachabteilungsleiter, haben den Revisoren alle von ihnen gewünschten Auskünfte zu erteilen, soweit es sich um wirtschaftliche Angelegenheiten des Verbandes handelt. Der Vorstand gem. § 26 BGB hat die Mitarbeiter der Geschäftsstelle anzuweisen, ebenfalls die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Revisoren informieren den Vorstand über das Ergebnis ihrer Arbeit.

§31 Ehren- und Kontrollausschuss

Ehren- wie Kontrollausschuss sind von jeweils 3 Personen und 2 Vertretem (die nur im Verhinderungsfall tätig werden) zu besetzen, die Mitglieder in einem VDST-Mitgliedsverein sind. Sie wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Im Kontrollausschuss muss der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben. Die Ausschüsse geben sich eine eigene, verbindliche Verfahrensordnung, die dem Vorstand und den Mitgliedem bekannt gemacht wird. Ehren- und Kontrollausschuss entscheiden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und haben allen Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Amtierende Vorstandsmitglieder des Verbandes und der Landesverbände können nicht Mitglieder in diesen Ausschüssen sein.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§32 JUGEND

  1. Die Bildung von Jugendgruppen in den Mitgliedsvereinen, den Landestauchsportverbänden und im VDST sowie die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen besondere Anliegen des VDST dar.
  2. Die Einzelheiten sind in der Jugendordnung (JO) des VDST geregelt. Änderungen oder Ergänzungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des VDST. Nach Maßgabe der Jugendordnung wird der Bundesjugendwart gewählt. Er ist stimmberechtigtes Mitglied des VDST-Vorstandes.

§33 GESCHÄFTSJAHR / JAHRESABSCHLUSS / ENTLASTUNG

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Präsident und der Vizepräsident geben die Jahresbilanz sowie den Geschäftsbericht den Mitgliedern zur folgenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Revisoren oder einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Die gewählten Revisoren erstatten Bericht über die Prüfung auf der folgenden Mitgliederversammlung. Sie sollen einen Vorschlag zur Frage der Entlastung des Vorstands machen. Den Revisoren steht das Recht auf Stellungnahme zur Mittelverwendung zu.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes; bei gegebenem Anlass über die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder.

§34 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des VDST an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§35 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.11.2003 in Kraft.

 

 

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